|
-
Sofern
Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und
III.2 entsprechend.
-
Sofern
Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt
wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1
Buchstabe a, wenn
-
der
Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
-
die
Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der
Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz
für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird,
mindestens 10 betragen.
-
Sofern
Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann
als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand
der Technik erfolgt.
-
Nachweis im
Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei
Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
|