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EEWärmeG 2008: Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG 2009 | Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)

III. Geothermie und Umweltwärme

  1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene
        Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung
        der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
        – die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl
           nach Buchstabe b bereitgestellt wird
           und
        – die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt.

    b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei
        – Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und
        – allen anderen Wärmepumpen 4,0.
        Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe
        oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt,
        beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei
        – Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und
        – allen anderen Wärmepumpen 3,8.
        Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet.
        Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem
        Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der Auslegungs-
        Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur
        für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der
        Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit der
        primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und
        Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion
        durchzuführen.

    c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen,
        deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen
        ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-
        Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich
        bis zu 35 Grad Celsius beträgt.

  2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
    – die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2
       bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt entsprechend, und
    – die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt,
       deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe
       ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend.

  3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.

*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.

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Wärmegesetz 2009: Kostenfreie Broschüre zum EEWärmeG

Wärmegesetz 2009: Rechtlicher Hinweis

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart