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EEWärmeG 2008: Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

EEWärmeG 2009 |  Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),

  2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),

  3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie) und

  4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die
    folgenden Energieträger anerkannt:

    1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,

    2. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

    3. Deponiegas,

    4. Klärgas,

    5. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und

    6. Pflanzenölmethylester.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,

  2. Nutzfläche

    1. bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung,

  3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden Berechtigung,

  4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung

    1. des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie

    2. des Kältebedarfs für Kühlung,

    jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden,

  5. a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend
        dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie
        ähnlichen Einrichtungen und

    b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.

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Wärmegesetz 2009: Kostenfreie Broschüre zum EEWärmeG

Wärmegesetz 2009: Rechtlicher Hinweis

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